Industriespionage ist die Spionage zwischen Unternehmen desselben nationalen Marktes zur Verschaffung oder Kompensation von Wettbewerbsvorteilen. Zu den Informationen, die für Ihren Mitbewerber interessant sind und aufgrund derer es zu Industriespionage kommt, zählen u.a. Bilanzen, Investitionsvorhaben, Kundenlisten, Lieferantenlisten, technisches Know How und Preiskalkulationen.
Wenn Sie das Gefühl oder die Gewissheit haben, dass aus Ihrem Unternehmen Informationen nach außen sickern, helfen Ihnen die Detektive der Aaden Wirtschaftsdetektei Köln bei der Identifizierung und gerichtsfesten Überführung des Täters: 0221 2601 6242.
Laut der Studie "Industriespionage" von Corporate Trust, einer Unternehmensberatung für Sicherheitsdienstleistungen, war in annähernd 25 Prozent aller
Spionagefälle in Deutschland, bei denen ein Schuldiger ermittelt werden konnte, ein Mitarbeiter der geschädigten Betriebe der Täter. Die bewusste Einschleusung von
Mitarbeitern durch Konkurrenzunternehmen steht im Übrigen unter Strafverfolgung. Im Falle der Aufdeckung durch die Detektive der Aaden Wirtschaftsdetektei Köln können Sie Ihrem wettbewerbswidrig handelnden Mitbewerber also nicht nur ein Schnippchen schlagen, sondern
ihn auch strafrechtlich belangen und Schadenersatz fordern (u.a. für die Notwendigkeit des Detektiveinsatzes und die dadurch entstandenen Kosten). Angesichts eines damit
verbundenen Strafnachlasses wird der überführte Mitarbeiter in der Regel gern gegen Ihren Konkurrenten aussagen.
Einen interessanten Artikel von Gabriele Lüke zum Thema Industriespionage finden Sie hier bei der IHK München.
Genau wie beim Ausschluss einer Konkurrenztätigkeit während des bestehenden Arbeitsverhältnisses (Wettbewerbsverbot), handelt es sich bei der Geheimniswahrung bzw. Verschwiegenheitspflicht um eine Nebenpflicht des Mitarbeiters aus dem Arbeitsvertrag. Diese Pflicht bedarf keiner expliziten Erwähnung im Arbeitsvertrag, sondern wird grundsätzlich vorausgesetzt. Ein Arbeitnehmer, der diese Verschwiegenheitspflicht durch Geheimnisverrat verletzt, macht sich strafbar gemäß § 17 Abs. 1 UWG:
"Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Strafrechtlich unterscheidet man die folgenden weiteren Tatbestände im Zusammenhang mit Betriebsspionage:
(Quelle: Wirtschaftslexikon24)